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   BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97   

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BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97 (https://dejure.org/1997,6125)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 3Z BR 468/97 (https://dejure.org/1997,6125)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 3Z BR 468/97 (https://dejure.org/1997,6125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2
    Unzulässige Abschiebungshaft bei Identitätsverschleierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - XIV 40/96
  • LG Nürnberg-Fürth - 4 T 7192/97
  • BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1997, 350
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89

    FreihEntzG; Rechtsverfolgung; Auslagen; Erstattung

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).

    aa) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von Anfang an nicht vorlag (vgl. BayObLGZ 1979, 211/214; 1989, 131/133 f.; OLG Frankfurt aaO; Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2.Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 3 Z 7/79
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    aa) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von Anfang an nicht vorlag (vgl. BayObLGZ 1979, 211/214; 1989, 131/133 f.; OLG Frankfurt aaO; Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2.Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen sind unzureichend, weshalb der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den Akten selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f., BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95

    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    aa) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen sind unzureichend, weshalb der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den Akten selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f., BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • OLG Schleswig, 04.03.1996 - 2 W 113/95

    Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen sind unzureichend, weshalb der Senat den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den Akten selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f., BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BayObLG, 18.12.1985 - BReg. 3 Z 155/85

    Gebühr für die Anordnung einer Freiheitsentziehung

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).
  • BayObLG, 24.07.1986 - BReg. 3 Z 102/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung über die Zulässigkeit einer vom

    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).
  • BayObLG, 01.02.1996 - 3Z BR 29/96
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
    Sind die Möglichkeiten zur Identifizierung jedoch erschöpft und kann die Ausländerbehörde deshalb keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1996, 16; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394; OLG Frankfurt a. Main NVwZ-Beilage 1996, 6/7, OLG Karlsruhe/Freiburg FGPrax 1995, 207/208; OLG Saarbrücken NVwZ-Beilage 1997, 3).
  • OLG Frankfurt, 16.03.1992 - 20 W 88/92
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 16/95
  • OLG München, 17.05.2006 - 34 Wx 25/06

    Vollzug der Abschiebehaft nur bei Erfolg versprechender Abschiebung - keine

    Wenn eine Abschiebung nicht bzw. nicht mehr möglich ist, muss auch die Abschiebungshaft beendet werden (BayObLGZ 1997, 350 und st. Rspr.).
  • OLG München, 16.01.2006 - 34 Wx 161/05

    Fortsetzungsfeststellungsantrag des Betroffenen nach Erledigung der Hauptsache im

    Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen in Verbindung mit dem dem Senat zugänglichen Akteninhalt, der die entscheidungserheblichen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352), ist die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 6.10.2005 aus Rechtsgründen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2004 - 3 W 83/04

    Beschwerdeverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Fortdauer der

    Das gilt auch, wenn - wie hier - wegen Erledigung des Verfahrensgegenstandes (durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft am 23. Dezember 2003) erst in der (Erst-)Beschwerdeinstanz eine Entscheidung nur noch über den Kostenpunkt ergeht (vgl. BayObLGZ 1997, 350, 351; BayObLGZ 1997, 379, 380; BrandOLG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 8 Wx 32/01 -, zitiert nach Juris; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 7 FEVG Rdnr. 6; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 20 a Rdnr. 19 a).
  • OLG München, 04.02.2005 - 34 Wx 7/05

    Sicherungshaft von über sechs Monaten

    Denn Sicherungshaft, die nur den Zweck hat, einen Betroffenen zur Abgabe von Erklärungen zu zwingen, ist unzulässig (vgl. BayObLGZ 1997, 350).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - 3 Wx 206/08

    Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungshaft

    Sind die Möglichkeiten zur Klärung der Staatsangehörigkeit erschöpft und kann die Ausländerbehörde deshalb keine konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (BayOblG, Beschluss vom 09.12.1997, 3 Z BR 468/97 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.09.2004 - 4Z BR 70/04

    Sicherungshaft von über 6 Monaten in Abschiebungssachen

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. BayObLG InfAuslR 1994, 53; BayObLGZ 1993, 377/378; OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 367; BayObLGZ 1997, 350/352; BayObLG vom 13.3.1998 - 3Z BR 65/98 - = EZAR 048 Nr. 43; KG aaO; BayObLG InfAuslR 2000, 453; BayObLGZ 2000, 227; OLG Hamm vom 12.2.2001 bei Melchior [Anhang Entscheidungen im Volltext]; Senat vom 12.4.2002 - 4Z BR 23/02 - und vom 28.7.2003 bei Melchior aaO).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 3Z BR 284/01

    Gerichtskosten für die Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

    Zwar ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, wenn die Ausländerbehörde keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen kann, da die Haft dann ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352; OLG Hamm InfAus1R 1998, 351).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 60/01

    Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus

    Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb es die Angaben des Betroffenen zu seiner Identität für falsch und aufgrund welcher Erwägungen es die Bemühungen der Ausländerbehörde um die Erlangung eines Heimreisescheins für endgültig gescheitert hält (vgl. hierzu BayObLGZ 1997, 350/352; OLG Hamm InfAus1R 1998, 351).
  • BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00

    Zulässige Dauer der Abschiebungshaft

    Sie sind jedoch noch nicht endgültig gescheitert (vgl. hierzu BayObLGZ 1997, 350/352; OLG Hamm InfAuslR 1998, 351).
  • BayObLG, 25.10.2001 - 3Z BR 342/01

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Haftanordnung nach

    Kann die Ausländerbehörde keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.06.2001 - 3Z BR 204/01

    Zulässigkeit einer Haft zur Sicherung einer Abschiebung durch eine

  • BayObLG, 19.05.2000 - 3Z BR 144/00

    Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers

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